Page 29 - Costa Live - Magazine 2019
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Situation bei Erb-Immobilien
In vielen Fällen hat das lange Warten auf einen Käufer dazu geführt, dass der Eigentümer zwischenzeitlich verstorben ist. Wir beobachten in diesen Fällen, dass oft Unkenntnis darüber besteht, wie beim Tod des Eigentümers seitens der Erben zu verfahren ist. Nur wenige wissen, dass eine internationale Sterbeurkunde nicht ausreichend ist, um seitens der Erben den Verkauf durchzuführen. Es bedarf in der Regel zunächst der Umschreibung des Eigentums auf den oder die Erben, ausnahmsweise – nämlich, wenn der Käufer einverstanden ist – können Erbschaft- und Verkauf in einer Urkunde vollzogen werden.
Liegt ein notarielles Testament des Erblassers vor, kann dieses nach entsprechender gerichtlicher oder in Spanien notarieller Eröffnung, Vor- nahme der beglaubigten Übersetzung in die spanische Sprache und Anbringung der Apostille als Erwerbstitel ausreichen. In den meisten anderen Fällen ist ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Grundsätzlich reicht auch ein deutscher Erbschein, ersatzweise ein eu- ropäisches Nachlasszeugnis, als Übertragungstitel aus.
Nähere Einzelheiten über die rechtliche Lage und Lösungsvorschläge bei spanischen Immobilienerbschaften finden sich in dem Ratgeber von Löber/Huzel „Erben und Vererben in Spanien“, der in 5. Auflage vorliegt. Er behandelt zugleich auch die Situation nach Einführung und Inkrafttreten der Europäischen Erbverordnung.
Das Buch enthält als Anlage sowohl die EU-Erbrechtsverordnung als auch eine deutsche Übersetzung des spanischen Erbschaftsteuerge- setzes. Auch findet man Testamentsmuster und Checklisten für Erbfälle in Spanien.
Das mit 296 Seiten ausführliche Standardwerk ist zum Preis von € 48,- erhältlich über alle Buchhandlungen, aber auch direkt bei der Verlags- auslieferung
W. Jenior, Kassel
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Steuerliche Gesichtspunkte
Ist ein Verkauf der Immobilie geplant, so unterliegt zu Lasten des Verkäu- fers der gegenüber dem Einstandspreis eventuell erzielte Veräußerungs- gewinn abzüglich entstandener Erwerbskosten der Einkommensbesteu- erung bzw. der Nichtresidenten-Einkommensteuer. Ist der Verkäufer ein sog. No-Residente mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland, so ist die Zahlung des Kaufpreises zu splitten. Der Käufer hat in diesem Fall auf das spanische Einkommensteuerkonto des Verkäufers 3 % des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Teil des Kaufpreises zu zahlen. Le- diglich der Rest geht an den nicht-residenten Verkäufer.
Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwälte der
Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main und Köln
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