Page 30 - Selected Property 2 2016
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Dr. Burckhardt Löber
INFO RECHT
WOHNSITZ IN SPANIEN, SCHENKUNG/ERBSCHAFT IN DEUTSCHLAND
von Dr. Burckhardt Löber, Thomas Vales und Marcos Vera Stein
Dr. Burckhardt Löber:
Rechtsanwalt und Abogado in Frankfurt/Main;
Partner von Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB; info@loeber-steinmetz.de
Thomas Vales:
Steuerberater in Neumarkt-Sankt Veit; thomas.vales@gmx.de
Marcos Vera Stein:
Asesor Fiscal, Palma de Mallorca; marcos@mv-stein.com
Grenzüberschreitende Steuerprobleme
Wer als Deutscher in Spanien unbeschränkt steuerp ichtig ist und über Vermögen in Deutschland verfügt, kann in Spanien erhebliche steuerliche Probleme bekommen. Denn wer in Spanien – ob als Spanier oder als Ausländer – wegen seines ständigen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerp icht unterliegt, ist mit seinem Welteinkommen und seinem Weltvermögen unbeschränkt steuerp ichtig. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Vermögensteuer. Inso- weit hat der in Spanien unbeschränkt Steuerp ichtige Einkommen und Vermögen zu deklarie- ren. Weil ein großer Personenkreis von in Spanien lebenden Steuerp ichtigen dieser Offenba- rungsp icht nicht nachgekommen war, hat der spanische Fiskus im Jahre 2013 eine Anweisung erlassen zwecks Deklaration des Auslandsvermögens. Eine Erklärungsp icht gegenüber den spanischen Steuerbehörden liegt vor, wenn im Ausland Vermögen der drei folgenden Katego- rien im Gesamtwert von 50.000,- Euro oder mehr vorhanden ist:
• Bankguthaben
• Lebensversicherungen, Aktien, Fondsbeteiligungen etc.
• Immobilien
Steuerliche Verp ichtung in Spanien, Auslandsvermögen zu deklarieren
Die Anweisung über die Deklaration des Auslandsvermögens mit der Bezeichnung HAP 72/2013 regelt im Einzelnen, welche Angaben im Erklärungsformular 720 zu machen sind. Diese sind in telematischer Form bis jeweils Ende März des Folgejahres der spanischen Steuerbehörde, die Agencia Tributaria, zu übermitteln, also z.B. bis 31.03.2014 für das Steuerjahr 2013 usw. Im Falle der Nichtbefolgung dieser steuerlichen Norm droht eine Sanktion von mindestens 10.000,- Euro. Auch verspätet abgegebene Erklärungen unterliegen der Sanktion, jedoch in wesentlich gerin- gerer Höhe. Wer bereits im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung ausländisches Eigentum und Vermögen deklariert hat, ist von der Erklärungsp icht im Formular 720 nicht ausgenommen.
Was aber jetzt folgt, hat manchem betroffenen Zeitgenossen nicht nur schla ose Nächte son- dern auch einen Großteil seines Vermögens gekostet oder droht, es ihm zu kosten. Denn das Gesetz sieht vor, dass nicht deklariertes Auslandsvermögen steuerlich als Einkommen gewertet wird, das mit dem höchsten Satz, 47 % (45% in 2016), besteuert wird. Doch damit nicht genug. Es fällt bei verspäteter Deklaration zudem eine Strafzahlung in Höhe von 150 % des resultieren- den Einkommensteuerbetrages an. Außerdem wird dieser mit 4,375 % Verzugszinsen belegt.
Reicht der deutsche Erbschein für die Umschreibung von Immobilieneigentum in Spanien aus?
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von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano


































































































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