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Was ist die NIE ? Eine Lehrstudie für Ausländer in Spanien
von Dr. Alexander Steinmetz und Boris Klemmer
Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwälte der Löber Steinmetz & Garcia, Rechtsanwälte y Abogados, SLP.
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Eine alte deutsche Lebensweisheit lautet: „Man soll nie Nie sagen“. Denn man weiß nicht, was in der Zukunft alles möglich und notwendig sein wird. Allerdings gilt diese Lebensweisheit nicht jenseits der Pyrenäen, wo die NIE von lebenswichtiger Bedeutung ist. Die Wurzel des Kür- zels NIE lautet: Número de Identi cación de Extranjeros, also auf gut deutsch “Ausländer-Identi kations-Nummer“.
Wer und wozu braucht man die NIE
Wer in Spanien beru ich, behördlich, als Unternehmer, Erbe oder Mie- ter, Käufer oder Verkäufer tätig werden will, benötigt die NIE. Wer rechtliche oder wirtschaftliche Interessen in Spanien hat, kommt ohne NIE nicht aus. Das gilt sowohl für residente als auch für nicht-residente Ausländer, für Brexit-Briten ebenso wie für EU- oder Nicht-EU-Ausländer. So kann man ohne NIE: kein Bankkonto eröffnen, keinen Vertrag über Telefon-, Strom-, Wasser oder einen Mietvertrag abschließen; keine Steuern zahlen und nicht als Käufer oder Erbe ins Grundbuch kommen. Die spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) ordnet an, dass Rechtsgeschäfte, die Änderungen in Bezug auf das Eigentum oder ding- liche Rechte bewirken, durch das Grundbuchamt erst nach Nachweis der Steuernummer aller Urkundsbeteiligten eingetragen werden dürfen.
Gesetzliche Grundlage und Erfordernisse
Die gesetzliche Grundlage der NIE bildet das spanische Ausländerge- setz 4/2000 i.V. m. dem Königlichen Dekret 55/2011. Art. 206 dieses Dekrets nennt die erforderlichen Einzelheiten zur Erlangung der NIE. Am Anfang steht das Formular EX-15, also der Antrag auf Erteilung der NIE. Das Formular soll per Computer mit Großbuchstaben zu allen erfragten Einzelheiten ausgefüllt und unterschrieben werden. Hierbei ist der Perso- nalausweis oder Reisepass nebst einer Kopie vorzulegen. In spanischer Sprache sind die wirtschaftlichen, beru ichen oder sozialen Gründe der NIE-Beantragung anzugeben, etwa Abwicklung einer Erbschaft in Spanien. Hiermit im Zusammenhang stehende fremdsprachliche Urkun- den müssen in spanischer Übersetzung vorgelegt werden. Der Antrag kann persönlich oder über einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Voll- macht kann notariell oder privatschriftlich sein; im letzteren Fall jedoch nur mit Beglaubigung der Unterschrift. Auch muss der Bevollmächtigte seinen eigenen Ausweis samt Kopie vorlegen sowie eine beglaubigte Kopie des Bundespersonalausweises/Reisepasses des Vollmachtgebers. Spezialisierte Anwälte und Gestorías sind in diesen Dingen bewandert. Vor Bearbeitung des Antrags muss die Gebühr per Banküberweisung auf dem Formular Modelo 790 überwiesen worden sein.
Wo ist die NIE zu beantragen?
Im Ausland sind die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen spanischen Generalkonsulate die richtige Adresse. In Spanien ist es die für den spanischen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde oder das Polizeikommissariat. Hierbei ist zuvor möglichst per Internet ein Ter-
min zu beantragen. Geduld muss man mitbringen, denn Wartezeiten von vier und mehr Wochen sind nicht unüblich. Am Ende der Prozedur erhält der Antragsteller die NIE-Bescheinigung – natürlich wieder auf ei- nem Formular – mit der erteilten NIE-Nr. Diese Bescheinigung selbst hat zwar nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, jedoch ist die erteilte NIE-Nummer lebenslänglich.
NIE und NIF
Wer in Spanien Steuern zahlen will oder muss, benötigt unter Vorlage der NIE-Bescheinigung die NIF, die Número de Identi caciónn Fiscal, die Steuer-Identi kationsnummer.
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