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INFO RECHT
Reicht der deutsche Erbschein für die Umschreibung
In letzter Zeit haben zahlreiche Verkäu-
fer von Spanienimmobilien Post von
ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt
bekommen. Dem Schreiben war stets
ein Vollstreckungstitel eines spanischen
Finanzamtes beigefügt, der fein säuber-
lich die steuerliche Hauptsumme, Ver-
zugszinsen und den Säumniszuschlag
auflistete. Dem spanischen Vollstre-
ckungstitel lag in aller Regel ein vor meh-
reren Jahren in Spanien beurkundeter
Immobilienverkauf zugrunde. Besteuert
wurde der Differenzbetrag zwischen
dem seinerzeitigen Erwerbspreis und
dem Verkaufserlös abzüglich nachge-
wiesener Erwerbskosten. Die Steuer-
quote lag bei 21 %. Bemessungsgrund-
lage ist der erzielte Immobiliengewinn.
Dem Empfänger wurde vom Finanzamt
stets eine kurze Zahlungsfrist gesetzt.
Gewinnbesteuerung
des Verkäufers
Die Überraschung der Mandanten war
in aller Regel groß, lag doch der Ver-
kaufsvorgang, der Abschluss des nota-
riellen Kaufvertrages, oft vier und mehr
Jahre zurück. Viele waren der Ansicht,
der dreiprozentige Einbehalt des Kauf-
preises durch den spanischen Fiskus bei
Abschluss des notariellen Kaufvertrages
(sog. retención) decke die spanische
Gewinnsteuer, Einkommensteuer für
Nicht-Residente, ab.
Andere erwarteten einen Steuerbe-
scheid der spanischen Finanzbehör-
de, um eventuelle Steuern zu bezah-
len. Und jetzt wie ein Blitz aus heiterem
Himmel die Vollstreckungsankündigung
des deutschen Finanzamtes für die spa-
nische Steuerbehörde.
Gut zu wissen ist, dass nicht nur der
Hände Arbeit der Einkommensteuer
unterliegt, sondern auch der Zuge-
winn beim so genannten Betongold,
also demGewinn aus einer Immobilien-
transaktion. Dieser manifestiert sich bei
der Übertragung der Immobilie und ist
somit für den spanischen Fiskus bewert-
bar und feststellbar.
Den Verkäufer einer spanischen Immo-
bilie trifft im Rahmen der Selbstveranla-
gung (autoliquidación) die steuerliche
Pflicht, die entsprechende Steuerer-
klärung binnen vier Monaten ab Ab-
schluss des notariellen Kaufvertrages
abzugeben und den entsprechenden
Steuerbetrag unter Angabe seiner
spanischen Steuernummer (N.I.E.) ein-
zuzahlen. Maßgeblich ist hier für das
Formular 210.
SPANISCHES VOM DEUTSCHEN FINANZAMT.
Steuereintreibung über die Pyrenäen hinweg.
von Jan Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Die Autoren sind Rechtsanwälte der Kanzlei Löber und Steinmetz
in Frankfurt am Main und Köln.
Jan Löber ist zugleich Abogado inscrito in Valencia.
Die Kanzleidaten sind folgende:
Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main
(Tel. 0049 69- 96 22 11 23, Fax: 96 22 11 11)
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