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Praktische Ratgeberreihe Spanien
Löber
Huzel
Erben
und Vererben
in Spanien
●
Deutsch-spanische Erbschaftsituation
●
Deutsch-spanische Erbschaftsteuersituation
●
EU-Erbrechtsverordnung
●
Spanisches Erbschaftsteuergesetz
●
Checklisten für Erblasser und Erben
●
Muster
edition für
internationale wirtschaft
Frankfurt a. M. | 2014
www.edition-spanien.de
5. Auflage 2014
Neues Erbrecht für
Residenten
Unsere Sachkompetenz als bedeutende deutsch-spanische Wirtschafts-
kanzleien wird belegt durch mehr als 40-jährige Erfahrung sowie unsere
auflagenstarken Fachbücher. Sie finden uns in Deutschland und in Spanien.
E
48,–
Löber & Steinmetz
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Aus dem Verlagsprogramm
- Grundeigentum in Spanien
- Wohnungseigentum und
Urbanisationen in Spanien
- Firma in Spanien
- Ausländer in Spanien
MIT RECHT: SPANIEN
Unser Verlagsprogramm ist auch unser Anwaltsprogramm
Der Gewinn aus dem Immobilienver-
kauf wurde in Spanien erzielt. Die Be-
steuerungskompetenz liegt mithin beim
spanischen Fiskus. Darüber hinaus kann
auch der deutsche Fiskus gegenüber
dem in Deutschland unbeschränkt Steu-
erpflichtigen Steueransprüche stellen,
wenn die deutsche Steuerquote höher
ist als die bereits entrichtete spanische
Steuer. Allerdings gilt das Anrechnungs-
prinzip, so dass lediglich die Spitze ei-
ner deutschen Besteuerung unterliegen
kann.
Prinzip der steuerlichen Selbst-
veranlagung in Spanien
In Spanien gehen die Uhren der Finanz-
behörden anders als in Deutschland. In
Spanien herrscht das Prinzip der steu-
erlichen Selbstveranlagung. Danach
hat der Steuerpflichtige aufgrund der
Gesetzeslage und ohne besondere
Aufforderung durch das Finanzamt die
entsprechende Steuererklärung abzu-
geben und den darin ausgerichteten
Steuerbetrag an den Fiskus abzuführen.
Dies ergibt sich aus Art. 120 der spani-
schen Abgabenordnung (Ley General
Tributaria).
Der Beispielfall im Kasten unten mag
dies erläutern.
Der auf diese Weise errechnete Steu-
erbetrag ist binnen vier Monaten nach
Abschluss des notariellen Kaufvertra-
ges im Rahmen einer Steuererklärung
an den spanischen Fiskus abzuführen
unter Angabe der steuerlichen N.I.F.-
Nummer des Verkäufers.
Das Beitreibungsersuchen der spani-
schen Finanzverwaltung an das deut-
sche Wohnsitzsteueramt beruht auf
der Richtlinie des Rates der EU vom
16.3.2010 (Richtlinie 2010/24/EU).
Gegenstand dieser Richtlinie ist die steu-
erliche Amtshilfe in Bezug auf Steuern,
Abgaben und sonstige Maßnahmen.
Dieses EU-Regelwerk besteht aus 31
Artikeln, die sich detailliert mit der Ertei-
lung steuerlicher Auskünfte, der Amtshil-
fe bei der Zustellung von Dokumenten
wie auch mit der Steuerbeitreibung und
Sicherungsmaßnahmen befassen.
Wer gegen die Vollstreckungsmaß-
nahmen vorgehen will, muss sich an
die zuständige spanische Steuerbehör-
de wenden; das deutsche Wohnsitz-
finanzamt hat insoweit keine Zustän-
digkeit. Auch Einspruch, Ersuchen auf
Stundung oder Berichtigung der Steuer
sind ausschließlich an die zuständige
spanische Steuerbehörde zu richten.
Das macht die Sache nicht gerade
einfacher. Hier ist fachkundiger Rat
gefragt.
Beispielsfall:
Immobilienerwerb am 2. Januar 1997:
Kaufpreis, umgerechnet in Euro
€ 100.000
Kaufnebenkosten (Belege vorlegen)
€ 5.000
Bauliche Verbesserungen (Belege vorlegen)
€ 20.000
Ausgangsbasis ca.
€ 135.000
wobei eine Inflationsanpassung stattfindet.
Verkauf am 2. Januar 2012:
€ 200.000
Verkäufergewinn
€ 65.000
(Freibeträge existieren nur für Objekte,
die vor dem 31.12.1994 erworben wurden.)
21 % Gewinnbesteuerung von 65.000 €
€13.650
Abzgl. abgeführten Einbehalts von 3 %
von 200.000,- - Euro
€ 6.000
Steuerlicher Restbetrag
€ 7.650