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LETZTE RUHESTÄTTE EINES BAYRISCHEN KATHOLIKEN IN DER TÜRKEI
Wer bestimmt den Bestattungsort?
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Dr. Burckhardt Löber
Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt der
Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main und Köln
In Kooperation mit
LÖBER STEINMETZ GARCIA, RECHTSANWÄLTE Y ABOGADOS, S.L.P
Palma de Mallorca und Tenerife
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Von Dr. Burckhardt Löber
Streitigkeiten nach dem Tod eines Menschen haben zumeist einen nanziellen Hintergrund. Meinungsverschiedenheiten zwischen Er- ben und Vermächtnisnehmern führen häu g zu Prozessen. Aber nicht immer geht es um das liebe Geld.
So der Streit um den Bestattungsort eines verstorbenen bayrischen Katholiken, der mit einer Türkin verheiratet war. Der Wunsch der Wit- we war, die Bestattung auf dem Friedhof ihres türkischen Heimatdorfs durchzuführen, wo auch sie im gleichen Grab bestattet werden will. Demgegenüber bestand die Mutter ihres verstorbenen Sohnes auf einer Bestattung im bayrischen Familiengrab. Die Aussagen über den vom Verstorbenen gewünschten Bestattungsort widersprachen sich. Der Münchener Amtsrichter bemühte Gesetzesbücher vergeb- lich, denn das Recht der Totenfürsorge ist gesetzlich nicht geregelt.
Auch wo es keine Gesetze gibt, muss kein rechtsfreier Raum sein. Für diese Fälle gibt es in der Regel Rechtsprechung. Danach ist in Fällen der Totenfürsorge der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen. Ist dieser aber nicht eindeutig vor- handen oder mehrdeutig, liegt die Bestimmung des Bestattungsortes bei den nächsten Verwandten. Vorrangig in Fragen der Totenfürsorge ist der Wille des überlebenden Ehegatten. Der Anspruch der Mutter des Verstorbenen dagegen ist zweitrangig. Hierbei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass der Begräbnisort in der Türkei, für die Mutter schwer oder gar nicht zu erreichen, ist. Ob man bei Feuerbestattungen einverständlich den Inhalt der Urne unter Witwe und Mutter aufteilen darf, stand nicht zur Debatte. Das Urteil des Münchener Gerichts lautete: Bestattungsort Türkei und nicht Bayern (Az: 171 c 12772/15).