Page 27 - Costa Live International Magazine - 7 - 2017
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Wir gehen von folgendem Ausgangsfall aus:
Die Eheleute Möller sind je zur Hälfte Eigentümer eines Ferienapart- ments in Spanien. Sie leben bis auf wenige Urlaubswochen in Deutschland, wo sie auch unbeschränkt steuerp ichtig sind. Ihren spanischen Steuerp ichten als Nicht-Residenten sind sie stets nach- gekommen. Der Ehemann verstirbt. Es existiert ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit je wechselseitiger Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, in notarieller Form errichtet.
Welche Erklärungs- und Zahlungsp ichten muss die alleinerben- de Witwe beachten, um behördlichen Sanktionen zu entgehen? 1) Da zwischen Deutschland und Spanien kein Erbschaft-Doppel- besteuerungsabkommen besteht, gelten die jeweiligen nationalen erbschaftsteuerlichen Regelungen nebeneinander.
2)Die Witwe ist für die ererbte Apartmenthälfte in Spanien be- schränkt steuerp ichtig. Sie kann für die Anwendbarkeit der steu- erlichen Bestimmungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft optieren, in der das Apartment liegt. Dies ist zumeist günstiger als das allgemeine, zentralspanische Erbschaftsteuergesetz.
3) Ohne besondere Aufforderung hat sie binnen einer Frist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und ihrer Berufung als Erbin die spanische Erbschaftsteuererklärung abzugeben.
4) Freibeträge für Ehegatten und sonstige Erben ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Erbschaftsteuergesetz
5) Auch binnen 6 Monaten ab Tod des Erblassers und der Beru- fung als Erbe ist die vom Erblasser oder von seinem Anwalt oder Steuerberater errechnete Erbschaftsteuer an den spanischen Fiskus abzuführen.
6) Der Erbe hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von 5 Monaten eine Fristverlängerung zu beantragen. Hierdurch wird die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung in Spanien auf zwölf Mo- nate ab dem Todestag verlängert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen das Erbrecht oder die Erbquote noch nicht feststeht und erforderliche Urkunden noch fehlen. Auch geht es hierbei um die Beschaffung von Geld für die Zahlung der Erbschaftsteuer oder um deren Stundung.
7) Neben der Erbschaftsteuer fällt in Spanien zusätzlich die kommu- nale Bodenwertzuwachssteuer (so genannte „plusvalía“) an. Auch bei der Plusvalía kann eine Fristverlängerung beantragt werden. 8) Die Umschreibung der Apartmenthälfte auf die Witwe erfolgt nach der Beurkundung der Erbschaftsannahme (so genannte „Escritura pública de aceptación de herencia“) zweckmäßigerweise vor ei- nem spanischen Notar. Zuvor muss gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, dass die Steuerzahlungen bereits erfolgt sind.
9) Die Umschreibung der Eigentumshälfte auf die Witwe im spani- schen Grundbuch erbringt gegenüber jedermann den Nachweis, dass sie als Alleineigentümerin über das Apartment verfügen darf. 10) Auch gegenüber dem deutschen Fiskus – dem für den Wohnsitz der Witwe zuständigen Erbschaftsteuer nanzamt – besteht eine Erklärungsfrist auch über im Ausland erbweise erworbenes Vermö- gen. Diese Frist beläuft sich auf 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall und der Berufung als Erbin.
11) Bei der Erbschaftsteuererklärung gegenüber dem deutschen Fis- kus ist zu beachten, dass die in Spanien bezahlte Erbschaftsteuer anzurechnen ist. Eine Doppelbesteuerung erfolgt in den seltensten Fällen. Bei Bankkonten eines nichtresidenten Erblassers in Spanien ist dies jedoch nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs zulässig. Die Zahlungsfrist ergibt sich aus dem deutschen Erbschaft- steuerbescheid.
12) Welche Unterlagen werden benötigt?
a. Internationale Sterbeurkunde des Erblassers, die unter anderem in deutscher und in spanischer Sprache verfasst ist
b. Ausländersteuernummer des Erben (NIE)
c. Erbdokumente z.B. Testament, Erbvertrag, Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
d. Bescheinigung des spanischen Registers für letztwillige Verfügun- gen über das Vorliegen dort registrierter letztwilliger Verfügungen des Erblassers
13)Die Erteilung einer Erbvollmacht zur Regelung der Erbschaft und der Steuerangelegenheiten an einen erbrechtlich Versierten ist üblich. Diese ist in notarieller Form zu erteilen, mit der Apostille zu versehen und in be- glaubigter Form ins Spanische zu übersetzen. Die Einholung nur schwer zu beschaffender Unterlagen ist dann Sache des oder der Bevollmächtigten. 14) Das anwendbare Erbrecht ist für alle Sterbefälle ab dem 17.08.2015 das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers, es sei denn, er hat ausdrücklich für das deutsche Erbrecht optiert oder dessen Anwendung ergibt sich aus den näheren Umständen, z.B. dem Datum der Errichtung eines Testaments. Maßgeblich ist seit dem 17.08.2015 die EU-Erbverordnung 650/2012.
15) Einschlägige Literatur über das Thema Erben in Spanien liegt vor: Löber-Huzel. Erben und Vererben in Spanien. 5. Au age 2015, 296 Seiten, EUR 48, erschienen bei der Edition für internationale Wirtschaft. Das Werk ist zu beziehen über jede Buchhandlung oder direkt bei der Verlagsauslieferung Jenior: Tel.: +49 0561 739 16 21 Fax: +49 0561 77 41 48 E-Mail: Info@jenior.de
Die Monographie enthält unter anderem folgende Darstellungen und Gesetze:
> Deutsch-spanische Erbschaftssituation
> Deutsch-spanische Erbschaftsteuersituation
> EU-Erbrechtsverordnung
> Spanisches Erbschaftsteuergesetz > Checklisten für Erblasser und Erben > Muster
Ein jeder Erbfall liegt anders. Gleichwohl gibt es Konstanten, die zu be- achten sind, und die in dieser Anleitung im Einzelnen aufgeführt sind. Insgesamt handelt es sich um eine schwierige Materie, weil nicht nur die Frage des anwendbaren Rechts zu klären ist, sondern auch in Kontakt getreten werden muss mit spanischen und deutschen Steuerbehörden Wer mit der Materie selbst nicht zurechtkommt, sollte angesichts der kurzen Fristen und der zu erwartenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Fristen gleich mit einem Spezialisten reden, und diesen ggf. mit der Abwicklung betrauen.
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