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Zehn Goldene Regeln bei der Übertragung von Spanien-Immobilien von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Dr. Burckhardt Löber
Dr. Alexander Steinmetz
Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwälte der Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main und Köln
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In Kooperation mit
Löber Steinmetz García Rechtsanwälte y Abogados S.L.P. Mallorca und Teneriffa
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Die Belebung des spanischen Immobilienmarktes nach weitgehen- der Überwindung der Immobilienkrise macht neues Denken über Einzelprobleme erforderlich. Hierbei ist die Interessenlage deshalb sehr unterschiedlich, weil die Einen kaufen und die Anderen verkaufen wollen. Da es sich bei Spanien-Immobilien nicht um ein Heimspiel handelt, sind die vielen Besonderheiten des spanischen Immobilien- rechts zu beachten und man sollte sich vor einer Entscheidung über den Kauf oder den Verkauf einer Spanien-Immobilie schlau machen, um unnötige Risiken zu vermeiden. Denn es sind häu g unbekannte Umstände, die einen in der fremden Immobilienlandschaft erwarten. Wir haben - basierend auf unserer langjährigen Sachkenntnis bei der Beratung und Abwicklung von Kaufverträgen über spanische Immobi- lien - für beide Gruppen - also für Käufer und Verkäufer - jeweils zehn Goldene Regeln aufgestellt, die die wichtigsten Knackpunkte einer Immobilientransaktion enthalten. Wir stellen nachstehend zunächst die wichtigsten Regeln vor, auf die der Käufer achten sollte. In der nachfolgenden Ausgabe befassen wir uns mit derselben Materie, dann jedoch aus der Verkäuferperspektive.
CHECKLISTE FÜR DEN KÄUFER
1. Nachweis des Verkäufers
Lassen Sie sich das Eigentumsrecht Ihres Vertragspartners durch Vorla- ge seines notariellen Kaufvertrags (Escritura Pública de Compraventa) bzw. der Erbschaftsannahmeurkunde (Escritura de Aceptación de He- rencia) mit eintragungsvermerk des Grundbuchamts (Registro de la Pro- piedad) und durch einen zeitnahen Grundbuchauszug nachweisen.
2.Klarheit über Einzelaspekte der „Wunsch-Immobilie“
Bevor Sie schriftlich oder mündlich etwas vereinbaren (auch mündliche Verträge können nach spanischem Recht gültig sein), vergewissern Sie sich genau über das ins Auge gefasste Objekt, insbesondere über folgendes:
a. Ist der Eigentümer allein verfügungsberechtigt oder bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages der Zustimmung seines Ehegatten? Falls der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, so ist die notarielle Vollmacht zu prüfen.
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