Page 41 - Costa Live Magazine 1 - 2017
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1. Fall:
Ein Deutscher mit ständigem Aufenthalt und alleinigem Wohnsitz in Deutschland unterhält ein Girokonto bei einer Sparkasse in Deutsch- land und auch ein Sparkonto bei einer Bank in Spanien. Er verstirbt in Deutschland und hat privatschriftlich seinen Sohn als Erben eingesetzt. Das Testament ist vom zuständigen deutschen Amtsgericht eröffnet worden. Hierüber liegt ein Protokoll vor.
Es ergeben sich folgende Fragen:
A) Die deutsche Sparkasse verlangt außer der Vorlage des privat- schriftlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls die Vorlage eines Erbscheins und beruft sich hierbei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen. Ist dies zulässig?
B) Welche Guthaben hat der Erbe wo zu versteuern?
Zu A.1): Ein Erbschein ist trotz entgegenlautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse dann nicht erfor- derlich, wenn sich aus einem eigenhändigen, durch das Nachlass- gericht eröffneten Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr er- forderlichen Eindeutigkeit ergibt und keine ernsthaften Zweifel an der Erbenstellung bestehen. In diesen Fällen, so hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 2016 entschieden, kann der Erbe sein Erbrecht allein durch Vorlage des Testaments nebst Eröffnungsproto- koll nachweisen.
Zu B.1) Im Hinblick auf die Ansässigkeit des Erblassers und des Erben in Deutschland unterliegt der Nachlass der deutschen Erbschaftbe- steuerung. Die deutsche Erbschaftbesteuerung bezieht sich nicht nur auf das in Deutschland be ndliche Nachlasskonto bei der Sparkasse sondern auch auf das in Spanien be ndliche Sparkonto. Diese Folge wird aus § 2 des Erbschaftsteuergesetzes hergeleitet. Danach unter- liegt der unbeschränkten Steuerp icht das „Welterbe“.
Zu B.2) Das spanische Bankkonto unterliegt jedoch auch der spani- schen Erbschaftbesteuerung. Es handelt sich hierbei um einen Vermö- gensgegenstand, der seiner Rechtsnatur nach innerhalb des spani- schen Staatsgebietes vom Erben gegen die spanische „Erblasserbank“ geltend zu machen ist. Dies ergibt sich aus § 7 des spanischen Erb- schaftsteuergesetzes, wonach der Erbe hinsichtlich des spanischen Bankvermögens in Spanien beschränkt steuerp ichtig ist.
Dieser Fall war auch Gegenstand eines Urteils des Europäischen Ge- richtshofs vom 12.02.2009 (Az: C-67/08), wonach sowohl Spanien als auch Deutschland erbschaftsteuerberechtigt sind, ohne dass die Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Erbschaftsteuer statt n- det. Der Europäische Gerichtshof war sich der Kon iktsituation bei seiner Urteils ndung bewusst. Danach erhebt Deutschland auf Kapi- talforderungen dann deutsche Erbschaftsteuer, wenn der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, auch wenn sich das Bankguthaben im Ausland, z.B. in Spanien be ndet. Spanien ist mithin aufgrund seiner Steuergesetzgebung befugt, die spanische Erbschaftsteuer dann zu erheben, wenn sich das Bankguthaben in Spanien be ndet.
Der Gerichtshof stellte weiterhin fest, dass das Gemeinschaftsrecht aktuell den Mitgliedsstaaten keine allgemeinen Vorschriften für die Kompetenzverteilung zwecks Beseitigung der Doppelbesteuerung macht. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedsstaaten aktuell „nicht verp ichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedsstaaten anzupassen, um eine parallele Ausübung ihrer Steuerungsbefugnisse und die sich hieraus ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen“. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass hier der unschöne Fall vorliegt, dass beide Staaten denselben erbrechtlichen Sachverhalt jeweils besteuern, ohne die im anderen Staat bezahlten Steuern anzurechnen.
2. Fall:
A. Ein Deutscher mit ständigem Aufenthalt in Spanien und ohne Wohn- sitz in Deutschland unterhält ein Sparkonto in Deutschland und ein Girokonto in Spanien.
B. Welche Guthaben hat sein Alleinerbe, sein gleichfalls in Spanien ansässiger Sohn, wo zu versteuern.
C. Hat der deutsche Fiskus ein Besteuerungsrecht an dem Bankgutha- ben des Erblassers in Deutschland?
Zu A.1): Der Erbe ist im Hinblick auf seine Ansässigkeit in Spanien und das in Spanien belegene Bankvermögen unbeschränkt erbschaftsteu- erp ichtig.
Zu A.2): Als in Spanien unbeschränkt Steuerp ichtiger ist der Sohn auch hinsichtlich des Weltnachlassvermögens, das er durch die Erbschaft er- hält, erbschaftsteuerp ichtig. Dies ergibt sich aus Art. 3 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes. Damit ist das bei dem deutschen Bankvermö- gen geführte Nachlassguthaben in Spanien mit der Erbschaftsteuer zu versteuern.
Zu B): Eine Steuerp icht in Deutschland für das in Deutschland be nd- liche Girokonto besteht hingegen nicht, da der spanische Erbe nur mit dem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG steuerp ichtig ist. For- derungen sind nur dann Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, inländische grundstücksgleiche Rechte oder Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, gesichert sind. Dies ist bei einem klassischen Sparkonto nicht der Fall. Aus deutscher Sicht be ndet sich das bei der deutschen Bank für den Erblasser geführte Konto somit steuerlich nicht im Inland und unter- liegt nicht der beschränkten Steuerp icht.
Quintessenz:
Bei Erbfällen mit steuerlicher Ansässigkeit des Erblassers und des Erben in Deutschland (Fall 1) und Guthaben auf spanischen Konten ndet eine Doppelbesteuerung statt, ohne dass die in einem Staat bezahlten Steuern im anderen Staat angerechnet werden. Hierauf sollten schlaue Erblasser im Interesse ihrer Erben achten und entsprechende Vorsorge treffen. Wir stellen als Anwälte immer wieder fest, dass sich Banken, ob es sich nun um Banken in Deutschland oder in Spanien handelt, in Nachlassangelegen- heiten viel Zeit nehmen und häu g nur schwer beibringbare Nachweise und Unterlagen verlangt werden. Wir haben in vielen Fällen der vorbe- zeichneten Art festgestellt, dass Anwaltsschreiben die Geschwindigkeit der Bearbeitung in den zuständigen Bankabteilungen ungemein erhöhen.
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