Page 43 - Costa Live 4 - 2017
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unwiderru icher Weise ein lebenslanges Wohnrecht (derecho de habitación) geschenkt. Allerdings enthielt der Vertrag die Klausel, dass die Schenkung erst mit ihrem Ableben Wirkung entfalten sollte. Außerdem sah eine Bedingung vor, dass die Schenkung nur dann per ihrem Todestag wirksam werden sollte, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Ehe weder geschieden noch gerichtlich oder faktisch getrennt war und der Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung ansässig sei.
Der Grundbuchführer lehnte die Eintragung ab, weil aufgrund der Vereinbarung die in Art. 620 CC geregelte Schenkung von Todes wegen eine Gültigkeitsklausel der Schenkung per Todestag nicht vorsehe. Die Oberbehörde, die DGNR, sah das anders und verfügte die Eintragung der Schenkungsurkunde im Grundbuch mit den darin genannten Vorbehalten und Klauseln. Zugleich wurde auf den Un- terschied hingewiesen zwischen der echten Schenkung von Todes wegen (donación mortis causa) und der vertraglichen Schenkung unter Lebenden mit Wirkung per Todestag des Schenkers (donaci- ón intervivos con e cacia post mortem). Eine echte Schenkung auf den Todesfall ist in der Regel nach spanischem Recht unwirksam, zumindest aber widerru ich. Dagegen hatte der hier zur Entschei- dung gestandene Fall unwiderru ichen Charakter, also ein wesent- licher Unterschied.
Wie man sieht, gibt es immer wieder interessante Gestaltungsmög- lichkeiten bei Immobilienübertragungen, die den individuellen Be- sonderheiten und Bedürfnissen der Parteien Rechnung tragen.
Es sollte aber in derartigen Vereinbarungen stets vor allem auch die jeweilige steuerliche Variante bedacht werden, der die Übertragung unterliegen wird. Denn die Steuer knüpft immer und oft gnadenlos an die jeweilige Übertragungsart an.
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