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INFO RECHT
In dem seit März 2012 anhängigen
Vertragsverletzungsverfahren zwi-
schen der EU-Kommission und dem
Königreich Spanien hat der Europä-
ische Gerichtshof am 03.09.2014
ein Urteil gesprochen (Az. C127-
12). Spanien wurde verurteilt, seine
Steuergesetzgebung für Erbschaf-
ten und Schenkungen zu ändern
und die steuerliche Diskriminierung
von Nichtansässigen zu beseitigen.
DIE GESETZE DES ZENTRALSTAATS
UND DIE DER AUTONOMÍAS
Der Kern des Problems wurzelt
in den komplizierten innerspani-
schen Steuerzuständigkeiten. Das
spanische Erbschaftsteuerrecht ist
in dem Gesetz Nr. 27/1987 ge-
regelt. Das Gesetz 22/2009 teilt
die Gesetzgebungskompetenzen
aber zwischen dem Zentralstaat
und den Autonomías auf. Danach
werden Erwerbe (Erbschaften und
Schenkungen) der in Spanien nicht
ansässigen Steuerpflichtigen durch
das zentralspanische Erbschaft-
steuergesetz besteuert, während
für in Spanien ansässige Steuer-
pflichtige regionale Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetze der Auto-
nomías Anwendung finden. Im Be-
reich des Erbschaftsteuerrechts gilt
die Zuständigkeit der spanischen
Gebietseinheit, in welcher der
Erblasser seinen letzten gewöhn-
lichen Aufenthalt hatte. Aufgrund
dieser Ermächtigung erließen alle
Autonomías eigene Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetze. Die An-
STEUERLICHE DISKRIMINIERUNG BEI ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN
IN DEN SPANISCHEN AUTONOMÍAS
EuGH verurteilt Spanien wegen steuerlicher Ungleichbehandlung
von Residenten und Nichtresidenten
Dr. Burckhardt Löber / Rechtsanwalt und Abogado
Dr. Alexander Steinmetz, Mag. iur. / Rechtsanwalt
Die Autoren sind Rechtsanwälte der Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Löber
& Steinmetz in Frankfurt am Main und Köln. Dr. Löber ist zugleich Abogado mit
Zulassung in Valencia. Kanzleidaten sind folgende:
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wendung dieser regionalen Steu-
ergesetze setzt stets voraus, dass
der Steuerpflichtige in Spanien an-
sässig ist. Die Vorschriften der Au-
tonomías sehen, wie das nachste-
hende Beispiel der Balearen zeigt,
eine erhebliche steuerliche Besser-
stellung von Gebietsansässigen ge-
genüber Gebietsfremden vor.
BEISPIELFALL:
Ein verwitweter Mann hinterlässt auf
Mallorca eine Immobilie mit Haus-
rat im Gesamtwert € 200.000. Er-
ben sind je zur Hälfte seine beiden
volljährigen Kinder. Bei Ansässig-
keit von Erblasser und Erben im Aus-
land beläuft sich die Erbschaftsteuer
pro Miterben auf 21.723,84 Euro.
Hierbei ist ein Freibetrag in Höhe